Strahlenschutz

Strahlenschutz
Strah|len|schutz 〈m.; -es; unz.〉 Schutzmaßnahmen u. -vorrichtungen zum Verhüten schädl. Nebenwirkungen bei der Strahlenbehandlung sowie zum Vorbeugen gegen Strahlenschäden durch Atomexplosionen, Kernspaltungsversuche usw.

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Strah|len|schutz: Sammelbez. für Maßnahmen zum Schutz des Menschen vor schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung (Personen-S.) sowie zur Verhinderung bzw. Einschränkung strahleninduzierter physikal. u./od. chem. Schäden in Stoffen (Material-S.). Zu den vorsorglichen S.-Maßnahmen zählen Abschirmung u. prophylaktische Einnahme von Strahlenschutzmitteln (z. B. Cystein, Cysteamin u. a. Schwefelverb.), zu den nachträglichen Dekontamination u. Dekorporation.

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Strah|len|schutz, der <o. Pl.>:
Vorrichtungen u. Maßnahmen zum Schutz gegen Strahlenschäden.

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Strahlenschutz,
 
alle Maßnahmen zum Schutz des Lebens vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Für jede Strahlungsart besteht eine maximal zulässige Strahlendosis (Dosis), die nicht überschritten werden darf, ohne die Gesundheit zu gefährden (Strahlenschäden). Die Grundsätze des Strahlenschutzes sind: 1) jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu vermeiden (Rechtfertigungsgrundsatz), 2) die Strahlenexposition zu begrenzen (Einhaltung von Dosisgrenzwerten) und 3) jede Strahlenexposition oder Kontamination unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb zulässiger Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (Optimierungsgrundsatz oder ALARA-Prinzip [Kurzwort von as low as reasonably achievable »so niedrig, wie vernünftigerweise erreichbar«).
 
Maßnahmen des praktischen Strahlenschutzes sind insbesondere beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, in der Strahlenchemie, an Kernreaktoren und in sonstigen kerntechnischen Anlagen, in der Nuklearmedizin und Strahlenbehandlung oder bei Verwendung von Radiopharmaka zu beachten. Gegen äußere Bestrahlung werden Abschirmungen aus geeigneten Stoffen (Abschirmstoffe) verwendet, z. B. Strahlenschutzzellen bei der Arbeit mit radioaktiven Stoffen, Bleibleche und Bleischürzen beim Arbeiten mit Röntgenstrahlen, meterdicke Betonwände bei Teilchenbeschleunigern. Das Tragen von Dosimetern sowie eventuelle Kontaminationsuntersuchungen dienen der Überwachung und geben Aufschluss über eingetretene Strahlenbelastungen von Personen. Für den prophylaktischen Strahlenschutz können Strahlenschutzmittel eingenommen werden, die die Strahlenempfindlichkeit von Zellen, Organen und Organismen vermindern oder die Dekorporierung, d. h. die Entfernung schädlicher Radionuklide aus dem Organismus, bewirken oder beschleunigen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, 1) die Aktivität der radioaktiven Stoffe auf den niedrigsten Wert zu beschränken, 2) den größtmöglichen Abstand von einer Strahlenquelle einzuhalten, 3) die Aufenthaltsdauer im Strahlenfeld auf ein Minimum zu beschränken und 4) Abschirmungen zu verwenden (so genannte 4A-Regel).
 
 
Der Strahlenschutz ist in Deutschland u. a. durch die VO über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutz-VO) vom 20. 7. 2001 geregelt, die auf der Grundlage des Atomgesetzes erlassen wurde und die Strahlenschutz-VO von 1989 ersetzt. Sie regelt u. a. den Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderung, Einfuhr und Ausfuhr von radioaktiven Stoffen, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und die Bauartzulassung von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen erzeugen. Ferner enthält sie Vorschriften über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen, über berufliche Strahlenexposition und die zulässigen Dosiswerte (Toleranzdosen), Strahlenschutzbereiche, physikalische Strahlenschutzkontrolle, ärztliche Überwachung, Strahlungsmessgeräte sowie über Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe. Wichtiger Eckpunkt der neuen Strahlenschutz-VO ist die Absenkung der Dosisgrenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor Strahlenexpositionen aus zielgerichteter Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung von 1,5 auf 1 mSv im Jahr bzw. für beruflich strahlenexponierte Personen von 50 auf 20 mSv im Jahr (§ 5). Ausgedehnt wird der Strahlenschutz auf Strahlenexposition durch natürliche Strahlungsquellen und verstärkt im medizinischen Anwendungsbereich.
 
Schutzvorschriften enthält auch die auf der Grundlage des Atomgesetzes und des Gesetzes über die Zahnheilkunde erlassene VO über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgen-VO) vom 8. 1. 1987 (mit Änderungen). Das Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz) vom 19. 12. 1986 verfolgt den Zweck, die Radioaktivität in der Umwelt zu überwachen und die Strahlenexposition der Menschen sowie die radioaktive Kontamination der Umwelt bei Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen (z. B. Reaktorunfall) so gering wie möglich zu halten. - Zu Österreich und Schweiz Kernenergierecht.
 
 
J. Kiefer: Biolog. Strahlenwirkung (Basel 21989);
 
Strahlenphysik, Dosimetrie u. S., bearb. v. H. Krieger u. W. Petzold, 2 Bde. (2-41997-98).
 R. Michel u. K. Kirchhoff: Nachweis-, Erkennungs- und Vertrauensgrenzen bei Kernstrahlungsmessungen (1999);
 C. Grupen: Grundkurs S. Praxiswissen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (22000);
 
Die neue S.-VerordnungAusgabe mit Erl(l). von W. Kemmer (4 2002).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Röntgengerät: Bilder aus dem Innern des menschlichen Körpers
 

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Strah|len|schutz, der: Vorrichtungen u. Maßnahmen zum Schutz gegen Strahlenschäden.

Universal-Lexikon. 2012.

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